Satzung

  • Sammeln :
  • Forschen :

Freundeskreis Fürstenberger Porzellan e.V.

mit Änderung vom 28.02.2015

I. Der Verein und seine Mitglieder

§ 1 (Name, Sitz)

(1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis Fürstenberger Porzellan – Verein zur Förderung der wissenschaftlichen Erforschung des Fürstenberger Porzellans e. V.“

(2) Sitz des Vereins ist Fürstenberg. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Holzminden eingetragen.

(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).

 

§ 2 (Zweck und Tätigkeit)

(1) Zweck des Freundeskreis Fürstenberger Porzellan e.V. ist die ideelle und materielle Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur des Fürstenberger Porzellans und der Geschichte der Porzellanmanufaktur Fürstenberg, die öffentliche Verbreitung des Wissens darüber, die Anregung der Sammlertätigkeit und die Unterstützung von Museen bei der Ausstellung, Erhaltung und Ergänzung der Bestände an Fürstenberger Porzellan sowie die Erhaltung historischer Bausubstanz.

(2) Der Verein erstrebt zur Erfüllung seines Zwecks den Zusammenschluss der Freunde und Sammler Fürstenberger Porzellans, der Direktoren und Konservatoren der Museen, der Kunsthistoriker, Historiker und Antiquare.

(3) Als Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind insbesondere vorgesehen:

a) die Veröffentlichung wissenschaftlicher Abhandlungen über Fürstenberger Porzellan und die Geschichte der Porzellanmanufaktur Fürstenberg sowie die Gewährung von Unterstützungen für die Vornahme und Publikation solcher Forschungen;

b) die Veranstaltung von Ausstellungen Fürstenberger Porzellans und zur Geschichte der Porzellanmanufaktur Fürstenberg sowie die Beteiligung an solchen Ausstellungen;

c) die Veranstaltung von Vorträgen, Tagungen und Kulturveranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks für Mitglieder und die Öffentlichkeit;

d) die Förderung der historischen und kunsthistorischen Forschung über Fürstenberger Porzellan und die Geschichte der Porzellanmanufaktur Fürstenberg an Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Museen,

e.) die Förderung von Sammlungen historischen Fürstenberger Porzellans und ihre Erhaltung.

(4) Der Verein kann für die Durchführung seiner Aufgaben Personal, insbesondere einen besonderen Vertreter (Geschäftsführer) gem. § 30 BGB einstellen oder Arbeiten gegen Honorar ausführen lassen.

(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

(1) Der Verein hat natürliche Mitglieder und korporative Mitglieder.

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede Vereinigung werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Natürliche Personen werden als natürliche Mitglieder geführt.

(4) Juristische Personen, Vereine und formlose Vereinigungen werden als korporative Mitglieder geführt.

(5) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Verein wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die von den Organen des Vereins satzungsmäßig gefassten Beschlüsse, Richtlinien und Ordnungen zu befolgen. Sie sind insbesondere verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen rechtzeitig zu entrichten. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins und seine Bestrebungen in jeder Weise zu unterstützen.

 

§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds;

2. durch Auflösung des korporativen Mitglieds;

3. durch Austritt;

4. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist frühestens nach einem halben Jahr Mitgliedschaft möglich. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Jahresende.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden bzw. Verpflichtungen nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen, Ziele und Zwecke des Vereins (§§ 2 und 4) gröblich verstoßen hat, kann es durch gemeinsamen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 6 (Mitgliedsbeiträge)

(1) Es werden Mitgliedsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(3) Neben den Mitgliedsbeiträgen können von der Mitgliederversammlung Aufnahmegelder oder Umlagen festgesetzt werden. Diese müssen von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

 

§ 7 (Organe des Vereins)

(1) Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Beirat.

(2) Die einzelnen Organe des Vereins können sich für ihre Arbeit eine Geschäftsordnung geben.

 

II. Die Mitgliederversammlung

 § 8 (Einberufung der Mitgliederversammlung)

(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung zur Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

§ 9 (Mitgliederversammlung)

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes natürliche und jedes korporative Mitglied eine Stimme.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt:

1.     Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

2.     Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;

3.     Entlastung des Vorstands;

4.     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

5.     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats;

6.     Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht zugleich

Mitglieder des Beirats sein. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein;

7.     Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;

8.     Festsetzung von etwaigen Aufnahmegeldern oder Umlagen;

9.     Beschlussfassung über Kreditaufnahmen in einer Höhe von mehr als 5.000 Euro;

10.   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;

11.   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 10 (Amtszeit der Rechnungsprüfer)

Die Jahresrechnung des Vorstands wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist möglich.

 

§ 11 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jugendliche Mitglieder sind stimmberechtigt nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(3) Bei der Wahl zum Vorsitzenden wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zur Durchführung dieser Wahl bestimmt. Die weiteren Wahlgänge leitet der Versammlungsleiter. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten statt. Gewählt ist, wer die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht hat.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder lt. Anwesenheitsliste, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

(5) Abstimmungen erfolgen öffentlich. Eine Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Enthaltungen werden als ungültige Stimmen behandelt, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Festlegung von Aufnahmegeldern oder Umlagen ist eine Dreiviertelmehrheit notwendig. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung eines Vereinszwecks ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

 

§ 12 (Anträge an die Mitgliederversammlung)

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 13 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 11 und 12 entsprechend.

 

III. Der Vorstand

 § 14 (Zusammensetzung des Vorstands)

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die jeder für sich vertretungsberechtigt sind.

(3) Der Schatzmeister hat in Verbindung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden Bankvollmacht.

(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 15 (Amtsdauer des Vorstands)

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied.

(2) Handelt es sich bei dem Ausgeschiedenen um den Vorsitzenden, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Amt, und der Vorstand wählt kommissarisch einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheiden beide gleichzeitig aus, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung neu wählen.

(3) Kommissarische Vorstandsmitglieder, die im Verlauf des Geschäftsjahres durch den Vorstand gewählt werden, müssen sich bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einer Wahl stellen.

 

§ 16 (Zuständigkeit des Vorstands)

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.    Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Beirats

2.    Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

3.    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4.    Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;

5.    Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, insbesondere für Personal gem. § 2 (4).

6.    Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

7.    Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 5 (3).

(2) Der Vorstand soll in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einholen.

 

§ 17 (Beschlussfassung des Vorstands)

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. In dringenden Fällen ist auch eine kürzere Ladungsfrist zulässig. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder sich dafür ausspricht.

 

IV. Der Beirat

§ 18 (Zusammensetzung, Zuständigkeit und Beschlussfassung des Beirats)

(1) Der Beirat besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Beiräten, von denen zwei Mitglieder des Vereins sein sollen, und dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende oder sein Stellverterter haben lediglich beratende Stimme.

(2) Die Beiräte sollen möglichst ausgewiesene Kenner des Fürstenberger Porzellans und/oder der Geschichte der Porzellanmanufaktur Fürstenberg sein.

(3) Für die Amtsdauer des Beirats gilt § 15 (1) und (3) sinngemäß.

(4) Die Beiräte beraten und unterstützen den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins, wie z.B. Bewilligung von größeren Zuwendungen für Forschungsvorhaben oder Ausstellungen, größere Anschaffungen und Investitionsvorhaben oder das Abhalten von Veranstaltungen.

(5) Für die Beschlussfassung des Beirats gelten die Bestimmungen des § 17. Abweichend von § 17 (1) gilt eine Einberufungsfrist von drei Wochen; außerdem hat die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(6) Der Beirat soll mindestens zweimal im Geschäftsjahr tagen.

 

V. Haftung und Auflösung

§ 19 (Haftung)

(1) Der Verein haftet in Beschränkung auf das Vereinsvermögen.

(2) Die Mitglieder haften in Beschränkung auf die geschuldeten Beiträge und finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 20 (Auflösung des Vereins)

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gemeinnützige Kulturgut Fürstenberg GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 (1) der Satzung zu verwenden hat. Sammlungen des Freundeskreis Fürstenberger Porzellans e.V. hat die Kulturgut Fürstenberg gGmbH dem Museum im Schloss Fürstenberg als Dauerleihgaben zur Verfügung zu stellen.

Der Auflösungsbeschluss darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde während der Gründungsversammlung des Vereins Freundeskreis Fürstenberger Porzellan“ am 05. November 2005 im Schloss Fürstenberg errichtet, der Verein wurde beim Amtsgericht Holzminden unter der NZS-VR 150557 eingetragen.

Geändert in §§ 1 (5) und 20 (2) am 28.02.2015, am 09.06.2015 eingetragen beim Amtsgericht Hildesheim unter NZS VR 150557.